Entscheidend ist, dass die FILIALKIRCHEN zur Pfarrei der „Mutterkirche“ gehörten, hier also Pattensen. Das bedingte, dass wichtige kirchliche Dienste wie etwa Bestattungen durch das Personal und am Ort der Mutterkirche durchgeführt werden mussten. Auch alle kirchlichen Einkünfte flossen dorthin und natürlich oft nur sehr sparsam an den Ort der Filiale zurück, und das geistliche Personal in einer Filiale war oft nicht das beste, auch wenn die Filiale in einer größeren Stadt und die Mutterkirche in einem unbedeutenden Dorf stand. Das bedingte, dass auch die geistliche Versorgung der Filiale oft recht dürftig war. Wenn man bedenkt, welchen Stellenwert das Geistliche im Mittelalter hatte – wenn man nicht auf dem richtigen Weg war, vielleicht da die Geistlichen am Ort einem den etwa aus Interesselosigkeit oder Unbildung nicht wiesen, war man nach den damaligen Vorstellungen verloren, denn man kam in die Hölle statt in den Himmel. Daher strebten die Städte immer danach, möglichst bald eine eigene Pfarrei zu erhalten. Manchmal gelang das erst Jahrzehnte nach der Stadtgründung, denn die Städte wurden in der Regel nicht an einem schon bestehenden Kirchort erbaut. Grund war, dass im 12. Jh. der Gründungsort für Städte nach ganz anderen Kriterien ausgesucht wurde als der von Kirchen im 8. oder 9. Jahrhundert. Eine Filialgründung war relativ leicht. Sie war dann kirchenrechtlich eine capella, keine ecclesia (Kirche). Gegen die Umwandlung einer filia (capella) in eine ecclesia gab es hohe kirchenrechtliche Hürden, da damit die Herausnahme der neuen Pfarrei aus dem bisherigen Pfarrverband verbunden war, was u. a. bedeutete, dass die bisherige Mutterkirche keine Einnahmen mehr aus dem neuen Pfarrgebiet erhielt. Dagegen brauchte die bisherige Mutterkirche bzw. ihr Patron nicht mehr für die Besoldung der Geistlichen an der bisherigen Filialkirche aufzukommen.  Die Baulasten waren anders geregelt: für diese hatte im Prinzip der jeweilige Patron aufzukommen. Daher mussten die Patrone von Mutterkirche und Filiale und auch der Bischof einer derartigen Umgestaltung zustimmen. Selbstverständlich ging das nur, indem man sich im Vorwege hauptsächlich auf finanzielle Kompensationen geeinigt hatte, so dass keine der beteiligten Parteien zu kurz kam. All das war bis ins Detail im Kirchenrecht (corpus iuris canonici) geregelt und festgelegt.